Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge. Der Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn das Kind in einer zürcherischen Gemeinde zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

Die Bevorschussung erfolgt bis zu einem durch Verordnung festgelegten Höchstbetrag unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Kindes sowie des nicht verpflichteten Elternteils. Über die Bevorschussung entscheidet die Vormundschaftsbehörde.

Für Abklärung und Vollzug der Bevorschussung ist zuständig:

Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge. Der Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn das Kind in einer zürcherischen Gemeinde zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

Die Bevorschussung erfolgt bis zu einem durch Verordnung festgelegten Höchstbetrag (zur Zeit Fr. 650.-- pro Kind und Monat) unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Kindes sowie des nicht verpflichteten Elternteils. Über die Bevorschussung entscheidet die Vormundschaftsbehörde.

Für Abklärung und Vollzug der Bevorschussung ist zuständig:
Amt für Jugend und Berufsberatung
Alimentenhilfe
Ausstellungsstrasse 88
8090 Zürich

Tel. 043 259 90 90
alimente@ajb.zh.ch
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