Die Bezirksräte üben generell die Aufsicht über die Gemeinden und öffentlichrechtlichen Körperschaften auf Gemeindeebene aus. Sie besorgen als erste kantonale Instanz die verwaltungsinterne Rechtsprechung, entscheiden also über Rekurse und Beschwerden gegen Beschlüsse der Gemeinden oder gegen Anordnungen und Erlasse anderer Gemeindebehörden und weiterer Träger öffentlichrechtlicher Aufgaben der Gemeinden. Sie führen Kontrollen bei Gemeindebehörden (Visitationen) durch, intervenieren generell bei Verdacht auf Vorliegen eines Missstandes und ordnen allenfalls aufsichtsrechtliche Massnahmen an. Der Bezirksrat ist erste Rechtsmittelinstanz im Kinder- und Erwachsenenschutz-Recht (früher: Vormundschaftswesen).